Geschäftsbedingungen

Das Kleingedruckte.

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen von der Türenfabrik Safenwil AG, im folgenden TüFa genannt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gehen den allgemeinen Geschäfts bedingungen des Käufers ausdrücklich vor. Die in diesem Dokument festgehaltenen Themen «Hinweise und Empfehlungen» sowie die «Allgemeinen Informationen» sind ebenfalls Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind als verbindlich zu betrachten.

2. Abschluss, Inhalt und Form des Kaufvertrags

Die Angebote der TüFa sind freibleibend. Der Käufer gibt mit der Bestellung eine verbindliche Offerte zum Vertragsabschluss ab. Mit der Bestellbestätigung stellt die TüFa die von ihr akzeptierten Vertragsinhalte dar. Sofern der Käufer nicht innert drei Tagen nach Erhalt der Bestellbestätigung, und der darin enthaltenen für die Parteienbindenden Vertragsinhalte schriftlich widerspricht, wird diese als richtig anerkannt.
Im Falle, dass der Käufer seine Bestellung nach Vertragsabschluss zurückzieht, behalten wir uns vor, die Kosten, welche bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zu verrechnen.
Ein Zurückziehen der Bestellung ist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zum Versand (vor Verpackung) sowie bei Spezialanfertigungen für den Käufer nicht mehr möglich. Bestellungen und Bestätigungen von Bestellungen können brieflich, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.

3. Deklaration der Holzprodukte

Grundsätzlich verwendet die TüFa für ihre Produkte Holz aus nachhaltiger Waldnutzung. Die Produkte werden nach Holzart und -Herkunft deklariert. Die TüFa deklariert nach bestem Wissen und Gewissen basierend auf Informationen der jeweiligen Lieferanten.

4. Preise und Preisänderungen

Es gelten die angegebenen Preise gemäss der zum Zeitpunkt aktuellen Preisliste der TüFa exkl. MWST, exkl. Verpackung sowie exkl. Versandkosten (und unverzollt Transport ins Ausland) vorausgesetzt es wurde nichts anderes vermerkt.
Als Preisbasis gilt das Datum der von der TüFa ausgestellten Bestellbestätigung. Massgebend für die Fakturierung sind die beim Abgang ab Werk festgestellten Masse und Spezifikationen. Erfolgen nach Vertragsabschluss behördliche Anordnungen oder andere nach Vertragsabschluss eingetretene Umstände, welche sich auf die Kalkulation des Kaufpreises auswirken, wie Erhöhungen von Zollgebühren oder Versicherungsprämien, Transportkostenzuschlage, allfällige Lagerkosten, Änderungen der Wechselkurse, Preiserhöhungen der Lieferanten usw. können diese zu einer angemessenen Anpassung des Kaufpreises durch die TüFa führen. Darüber wird der Kunde im Vorfeld frühmöglichst informiert. Der Käufer hat in solch einem Fall kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Erfüllungsort und Transport

Der Sitz der TüFa ist Erfüllungsort. Sämtliche Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit dem Transport des Kaufgegenstandes an einen anderen als den Erfüllungsort sind vom Käufer zu tragen (nach Wertanteil). Insbesondere beinhaltet dies Verpackung, Versand und alle anfallenden Zoll- und anderweitigen Gebühren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde werden alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers transportiert.
Lieferungen werden grundsätzlich frei Bordsteinkante aus geführt. Der Käufer muss den Ablad selber organisieren und Wartezeiten beimAblad werden nach Aufwand verrechnet.

6. Übergang von Nutzen und Gefahr

Spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. Lieferfristen

Es gelten die Lieferfristen, welche in der Bestellbestätigung genannt wurden. Die Lieferfristen bezeichnen den ungefähren Lieferzeitraum und beginnen erst nach Eingang der vorgängig zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten, nach Einholung allfälliger behördlicher Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen sowie Bereinigung wesentlicher technischer Zusatzanforderungen. Die TüFa kann nicht für allfällige Lieferverzögerungen seitens seiner Lieferanten haftbar gemacht werden, sofern die Verzögerung nicht durch Grobfahrlässigkeit entstanden ist.

8. Rücktrittsrecht

Sollte die Lieferung des Kaufgegenstandes aufgrund von Umständen, welche die TüFa nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden sein, wird sie von der Leistungspflicht befreit. Ist die TüFa infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, wie Streik, Aussperrung, behinderte Schifffahrt, Blockade, Beschlagnahmung, Feuersbrunst, Erdbeben, Rohmaterialmangel, Maschinenhavarien, Ein- und Ausfuhrverbote, Massnahmen zur Eindämmung von Pandemien oder aus anderen ohne ihr Verschulden ein getretenen Gründen mit der Lieferung in Verzug geraten, steht ihr das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde hat die Zahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und Eingang der Rechnung zu erfolgen. Nach Ablauf der 30 Tage ist der Käufer ohne Mahnung im Verzug. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist die TüFa berechtigt  Verzugszinsen von mind. 2% über dem Kontokorrentzinssatz der Luzerner Kantonalbank, mindestens aber 5%, sowie weiteren Schaden zu belasten. Im Weiteren bleibt der TüFa bei Verzug des Käufers, ausdrücklich vor behalten, (1) sämtliche ihr gegen diesen Käufer zustehen den Forderungen als sofort fällig zu erklären, (2) allfällig gewahrte Rabatte auf den noch offenen Rechnungen als hinfällig zu bezeichnen, und (3) allfällige noch nicht aus gelieferte Warenbestellungen zu stornieren, ohne dass der Käufer deswegen eine Vergütung oder Schadenersatz geltend machen kann. Sollte eine Zwischenlagerung der Ware erforderlich sein, so gehen die diesbezüglichen Kosten auf Rechnung des Käufers.

10. Annahmeverzug

Eine Nichtannahme der Ware befreit den Käufer nicht von der Zahlung des Kaufpreises, In einem solchen Fall läuft die Zahlungsfrist ab dem Datum des vergeblichen Ablieferungsversuchs. Allfällige aus der verspäteten Abnahme entstehende Lagerkosten, Zinsverluste usw. gehen zu Lasten des Käufers. Im Übrigen gelten für den Annahmeverzug die Art. 91 ff. OR.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin, bis der Käufer sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfüllt hat. Die Verkäuferin wird berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz bzw. Sitz des Käufers eintragen zu lassen. Der Kaufgegenstand ist deshalb bis zur vollständigen Bezahlung von der übrigen Ware des Käufers getrennt zu lagern und auf eigene Rechnung gegen Feuer, Diebstahl und andere Einflüsse ausreichend zu versichern. Wenn die Verkäuferin auf die Eintragung des Eigentumsvorbehalts verzichtet, ist sie dennoch berechtigt, bei Verzug des Käufers vomVertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzufordern.

12. Mängelrügen und Gewährleistung

Die Ware ist sofort bei Erhalt genau auf Vollständigkeit und Qualität zu prüfen. Reklamationen sind innert 5 Tagen nach Erhalt der Ware und auf jeden Fall vor deren Verarbeitung schriftlich und mit aussagekräftigem Bildmaterial der TüFa als Mängelrüge zu melden. Mängel berechtigen in keinem Fall zur Verweigerung der Übernahme der Ware bzw. der vereinbarten Zahlung. Zudem ist der Käufer bis zur Regelung der Reklamation für eine fachmännische Lagerung der Ware verantwortlich. Bei festgestellten Differenzen zwischen der gelieferten Ware und der aus gestellten Faktura sind  Reklamationen spätestens 8 Tage nach Erhalt der betreffenden Rechnung schriftlich zu erheben, ansonsten gilt die Faktura als anerkannt. Gewährleistungsansprüche können im Maximum bis zur Höhe des Wertes der beanstandeten Ware gemacht werden.
Bei Verkäufen aus Direktimporten gilt auch für den Käufer (ohne spezielle Vereinbarung) die Originalsortierung des Produktionslandes als verbindlich. Angaben über Trockenheit, Lieferfrist, Gewichte, Frachten usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich.
Zugestellte Muster bleiben stets Typenmuster.

13. Retoursendungen

Retoursendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit der TüFa und als Franko Rückgabe (Versand zulasten Käufer) in fabrikneuem Zustand und – sofern es sich um verpackte Ware gehandelt hat – in der ungeöffneten Originalverpackung entgegengenommen. Spezial anfertigungen können nicht zurückgenommen werden.
Ungerechtfertigte Retoursendungen entbinden den Käufer nicht von der Bezahlung des vereinbarten Preises. Wir behalten uns vor, für Retoursendungen dem Besteller einen Unkostenbeitrag in Rechnung zu stellen.

14. Ergänzende Bedingungen

Ergänzend gelten die Lieferbedingungen, die Verarbeitungshinweise und Garantievorbehalte in unserer jeweilsgültigen Preisliste.

15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Alle unsere Geschäftsbeziehungen unterliegen schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand gilt ausschliesslich das Bezirksgericht 4800 Zofingen, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und von kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
Safenwil, Juni 2021