Türenfabrik Safenwil

70 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen von der Türenfabrik Safenwil AG, im folgenden TüFa genannt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich vor. Die in diesem Dokument festgehaltenen Themen «Hinweise und Empfehlungen» sowie die «Allgemeinen Informationen» sind ebenfalls Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind als verbindlich zu betrachten. 2. Abschluss, Inhalt und Form des Kaufvertrags Die Angebote der TüFa sind freibleibend. Der Käufer gibt mit der Bestellung eine verbindliche Offerte zum Vertragsabschluss ab. Mit der Bestellbestätigung stellt die TüFa die von ihr akzeptierten Vertragsinhalte dar. Sofern der Käufer nicht innert drei Tagen nach Erhalt der Bestellbestätigung, und der darin enthaltenen für die Parteien bindenden Vertragsinhalte schriftlich widerspricht, wird diese als richtig anerkannt. Im Falle, dass der Käufer seine Bestellung nach Vertragsabschluss zurückzieht, behalten wir uns vor, die Kosten, welche bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zu verrechnen. Ein Zurückziehen der Bestellung ist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zum Versand (vor Verpackung) sowie bei Spezialanfertigungen für den Käufer nicht mehr möglich. Bestellungen und Bestätigungen von Bestellungen können brieflich, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden. 3. Deklaration der Holzprodukte Grundsätzlich verwendet die TüFa für ihre Produkte Holz aus nachhaltiger Waldnutzung. Die Produkte werden nach Holzart und -Herkunft deklariert. Die TüFa deklariert nach bestem Wissen und Gewissen basierend auf Informationen der jeweiligen Lieferanten. 4. Preise und Preisänderungen Es gelten die angegebenen Preise gemäss der zum Zeitpunkt aktuellen Preisliste der TüFa exkl. MWST, exkl. Verpackung sowie exkl. Versandkosten (und unverzollt Transport ins Ausland) vorausgesetzt es wurde nichts anderes vermerkt. Als Preisbasis gilt das Datum der von der TüFa ausgestellten Bestellbestätigung. Massgebend für die Fakturierung sind die beim Abgang ab Werk festgestellten Masse und Spezifikationen. Erfolgen nach Vertragsabschluss behördliche Anordnungen oder andere nach Vertragsabschluss eingetretene Umstände, welche sich auf die Kalkulation des Kaufpreises auswirken, wie Erhöhungen von Zollgebühren oder Versicherungsprämien, Transportkostenzuschlage, allfällige Lagerkosten, Änderungen der Wechselkurse, Preiserhöhungen der Lieferanten usw. können diese zu einer angemessenen Anpassung des Kaufpreises durch die TüFa führen. Darüber wird der Kunde im Vorfeld frühmöglichst informiert. Der Käufer hat in solch einem Fall kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 5. Erfüllungsort und Transport Der Sitz der TüFa ist Erfüllungsort. Sämtliche Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit dem Transport des Kaufgegenstandes an einen anderen als den Erfüllungsort sind vom Käufer zu tragen (nach Wertanteil). Insbesondere beinhaltet dies Verpackung, Versand und alle anfallenden Zoll- und anderweitigen Gebühren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde werden alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers transportiert. Lieferungen werden grundsätzlich frei Bordsteinkante ausgeführt. Der Käufer muss den Ablad selber organisieren und Wartezeiten beimAblad werden nach Aufwand verrechnet. 6. Übergang von Nutzen und Gefahr Spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Lieferfristen Es gelten die Lieferfristen, welche in der Bestellbestätigung genannt wurden. Die Lieferfristen bezeichnen den ungefähren Lieferzeitraum und beginnen erst nach Eingang der vorgängig zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten, nach Einholung allfälliger behördlicher Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen sowie Bereinigung wesentlicher technischer Zusatzanforderungen. Die TüFa kann nicht für allfällige Lieferverzögerungen seitens seiner Lieferanten haftbar gemacht werden, sofern die Verzögerung nicht durch Grobfahrlässigkeit entstanden ist. 8. Rücktrittsrecht Sollte die Lieferung des Kaufgegenstandes aufgrund von Umständen, welche die TüFa nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden sein, wird sie von der Leistungspflicht befreit. Ist die TüFa infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, wie Streik, Aussperrung, behinderte TÜRENFABRIK SAFENWI L AG

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