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Weitergabe von Teuerungen

Gemäss SIA-Norm 118 (Art. 59) dürfen Teuerungs-Mehrkosten an den Käufer weitergegeben werden. Zu beachten gilt jedoch, dass diese Klausel in der Praxis häufig durch den jeweiligen Vertrag ausgeschlossen wird - somit trägt der Unternehmer das Teuerungsrisiko. Die Beweislast liegt beim Unternehmer und muss schriftlich beim Bauherrn gemeldet werden.

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